Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/14#abs-1 (1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/14#abs-2 (2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu. Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/14#abs-3 (3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/14#abs-4 (4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.

§ 13 § 15